reclaimer - Beantragung Deutschland

BZSt - Elektronische Datenübermittlung ab 01.01.2023

Zürich, Jul 2021

Das in Kraft getretene Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbStEntModG) wird ebenfalls die Erstattungsverfahren nach §50d Absatz 1 EStG verändern. Deutschland wird voraussichtlich zum 01.01.2023 den Beantragungsprozess ebenfalls hin zur elektronischen Datenübermittlung führen. Wie in den Hinweisen vom BZSt (Link) beschrieben wurden die Verfahrensvorschriften des §50d Absätze 1 und 2 EStG in den §50c EStG übernommen. Die ab dem 01.01.2023 generelle Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung, kann durch das BZSt in Ausnahmefällen ausser Kraft gesetzt werden. Weiter ist es dann erlaubt sein, den Anträgen separate Ansässigkeitsbescheinigung (CoR) beizulegen, was darauf hindeutet, dass analog dem ESTV M2M-Verfahren, weiterhin ein physischer Vorgang nach der Datenübermittlung an das BZSt gesendet werden muss. Bewilligungen nach erfolgreicher Antragsstellung werden ab dann ebenfalls zum digitalen Datenabruf zur Verfügung gestellt.

Weitere Details zu den detaillierten Procedere sind bis dato noch nicht bekannt. Auf Anfrage beim beim BZSt wurde mitgeteilt, dass die Anträge auf Erstattung der deutschen Steuer auf Kapitalerträge ebenfalls in die elektronische Datenübermittlung gebracht werden. Ob dies ebenfalls zum 01.01.2023 geschehen wird konnte noch nicht gesagt werden.

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